§ 593b BGB. Veräußerung oder Belastung des verpachteten Grundstücks
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. September 2001] | [1. Juli 1986] |
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§ 593b | § 593b |
Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 566 bis 567b entsprechend. | Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 571 bis 579 entsprechend. |
[1. Juli 1986–1. September 2001]
1§ 593b. Wird das verpachtete Grundstück veräußert oder mit dem Recht eines Dritten belastet, so gelten die §§ 571 bis 579 entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1986: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 8. November 1985.