§ 60 BGB. Zurückweisung der Anmeldung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009]
1§ 60. Zurückweisung der Anmeldung. Die Anmeldung ist, wenn den Erfordernissen der §§ 56 bis 59 nicht genügt ist, von dem Amtsgericht unter Angabe der Gründe zurückzuweisen.
Anmerkungen:
1. 30. September 2009: Artt. 1 Nr. 12, 7 des Zweiten Gesetzes vom 24. September 2009.

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