§ 605 BGB. Kündigungsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 605. 2Kündigungsrecht. Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
- 1. wenn er in Folge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf;
- 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überläßt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet;
- 3. wenn der Entleiher stirbt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.