§ 623 BGB. Schriftform der Kündigung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2001] | [1. Mai 2000] |
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§ 623 | § 623 |
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. | Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. |
[1. Mai 2000–1. Januar 2001]
1§ 623. Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag sowie die Befristung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2000: Artt. 2, 5 des Zweiten Gesetzes vom 30. März 2000.