§ 630 BGB. Pflicht zur Zeugniserteilung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2003] | [1. Januar 2002] |
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§ 630. Pflicht zur Zeugniserteilung | § 630. Pflicht zur Zeugniserteilung |
[1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. [4] Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung. | [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. [3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. |
[1. Januar 2002–1. Januar 2003]
1§ 630. 2Pflicht zur Zeugniserteilung. [1] Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Theile ein schriftliches Zeugniß über das Dienstverhältniß und dessen Dauer fordern. [2] Das Zeugniß ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienste zu erstrecken. 3[3] Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 8, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.