§ 650d BGB. Einstweilige Verfügung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018]
1§ 650d. Einstweilige Verfügung. Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 25, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.