§ 650p BGB. Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2018]
1§ 650p. Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen.
(1) Durch einen Architekten- oder Ingenieurvertrag wird der Unternehmer verpflichtet, die Leistungen zu erbringen, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks oder der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen.
(2) [1] Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. [2] Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2018: Artt. 1 Nr. 25, 10 S. 2 des Gesetzes vom 28. April 2017.

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