§ 651f BGB. Änderungsvorbehalte; Preissenkung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Juli 2018]
1§ 651f. 2Schadensersatz.
3(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1979: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1979.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
- 3. 1. November 1994: Artt. 1 Nr. 3, 4 S. 2 des Ersten Gesetzes vom 24. Juni 1994.