§ 651g BGB. Erhebliche Vertragsänderungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2001] | [1. Oktober 1979] |
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§ 651g | § 651g |
(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. | (1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. |
(2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche in Textform zurückweist. | (2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. |
[1. Oktober 1979–1. August 2001]
1§ 651g.
(1) [1] Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. [2] Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
(2) [1] Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f verjähren in sechs Monaten. [2] Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrage nach enden sollte. [3] Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1979: Artt. 1 Nr. 2, 3 des Gesetzes vom 4. Mai 1979.