§ 651h BGB. Rücktritt vor Reisebeginn
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2018]
1§ 651h. Rücktritt vor Reisebeginn.
(1) [1] Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. [2] Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. [3] Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen.
(2) [1] Im Vertrag können, auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen, angemessene Entschädigungspauschalen festgelegt werden, die sich nach Folgendem bemessen:
- 1. Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn,
- 2. zu erwartende Ersparnis von Aufwendungen des Reiseveranstalters und
- 3. zu erwartender Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen.
(3) [1] Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. [2] Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) [1] Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten:
-
1. für die Pauschalreise haben sich weniger Personen als die im Vertrag angegebene Mindestteilnehmerzahl angemeldet; in diesem Fall hat der Reiseveranstalter den Rücktritt innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist zu erklären, jedoch spätestens
- a) 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
- b) sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
- c) 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen,
- 2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2018: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.