§ 651y BGB. Abweichende Vereinbarungen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2018]
1§ 651y. Abweichende Vereinbarungen. [1] Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. [2] Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2018: Artt. 1 Nr. 4, 7 S. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Juli 2017.

Umfeld von § 651y BGB

§ 651x BGB. Haftung für Buchungsfehler

§ 651y BGB. Abweichende Vereinbarungen

§ 652 BGB. Entstehung des Lohnanspruchs