§ 66 BGB. Aufbewahrung von Dokumenten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 66. Bekanntmachung § 66
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. (1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) [1] Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. [2] Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt. (2) [1] Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. [2] Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 66.
(1) Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(2) [1] Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. [2] Die Abschrift wird von dem Amtsgerichte beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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