§ 664 BGB. Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 664. 2Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen.
(1) [1] Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. [2] Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. [3] Für das Verschulden eines Gehülfen ist er nach § 278 verantwortlich.
(2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

Umfeld von § 664 BGB

§ 663 BGB. Anzeigepflicht bei Ablehnung

§ 664 BGB. Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen

§ 665 BGB. Abweichung von Weisungen