§ 675t BGB. Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[13. Januar 2018]
1§ 675t. 2Wertstellungsdatum und Verfügbarkeit von Geldbeträgen; Sperrung eines verfügbaren Geldbetrags.
(1) 3[1] Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist verpflichtet, dem Zahlungsempfänger den Zahlungsbetrag unverzüglich verfügbar zu machen, nachdem der Betrag auf dem Konto des Zahlungsdienstleisters eingegangen ist, wenn dieser
- 1. keine Währungsumrechnung vornehmen muss oder
- 2. nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder zwischen den Währungen zweier Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vornehmen muss.
(2) [1] Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. [2] Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss dem Zahlungsempfänger der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag verfügbar gemacht und wertgestellt werden.
5(3) [1] Eine Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist so vorzunehmen, dass das Wertstellungsdatum frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Zahlungsbetrag belastet wird. [2] Das Zahlungskonto des Zahlers darf nicht belastet werden, bevor der Zahlungsauftrag seinem Zahlungsdienstleister zugegangen ist.
6(4) [1] Unbeschadet sonstiger gesetzlicher oder vertraglicher Rechte ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers im Fall eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs berechtigt, einen verfügbaren Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren, wenn
- 1. der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst worden ist und
- 2. der Zahler auch der genauen Höhe des zu sperrenden Geldbetrags zugestimmt hat.
7(5) Wenn ein Fall des § 675d Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegt,
- 1. kann von § 675t Absatz 1 Satz 3 für die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs abgewichen werden und
- 2. ist § 675t Absatz 2 auf die innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs nicht anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 31. Oktober 2009: Artt. 1 Nr. 47, 11 Abs. 2 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.
- 2. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 20 Buchst. a, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 3. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 20 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 4. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 20 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 5. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 20 Buchst. c, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 6. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 20 Buchst. d, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.
- 7. 13. Januar 2018: Artt. 2 Nr. 20 Buchst. d, 15 Abs. 4 S. 1 des Sechsten Gesetzes vom 17. Juli 2017.