§ 711 BGB. Übertragung und Übergang von Gesellschaftsanteilen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002–1. Januar 2024]
1§ 711. 2Widerspruchsrecht. [1] Steht nach dem Gesellschaftsvertrage die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu, daß jeder allein zu handeln berechtigt ist, so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen. [2] Im Falle des Widerspruchs muß das Geschäft unterbleiben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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