§ 715a BGB. Notgeschäftsführungsbefugnis

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2024]
1§ 715a. Notgeschäftsführungsbefugnis. 2[1] Sind alle geschäftsführungsbefugten Gesellschafter verhindert, nach Maßgabe von § 715 Absatz 3 bei einem Geschäft mitzuwirken, kann jeder Gesellschafter das Geschäft vornehmen, wenn mit dem Aufschub Gefahr für die Gesellschaft oder das Gesellschaftsvermögen verbunden ist. [2] Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2024: Artt. 1 Nr. 3, 137 S. 1 des Zweiten Gesetzes vom 10. August 2021.
2. 1. Januar 2024: Artt. 34 Abs. 3 Nr. 2, 36 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023.

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