§ 73 BGB. Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[30. September 2009][1. Januar 2002]
§ 73. Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl § 73. Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen. (1) [1] Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen. [2] (weggefallen) [3] (weggefallen)
(2) (weggefallen)
[1. Januar 2002–30. September 2009]
1§ 73. 2Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl.
(1) [1] Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amtswegen nach Anhörung des Vorstandes dem Vereine die Rechtsfähigkeit zu entziehen. 3[2] (weggefallen) 4[3] (weggefallen)
5(2) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 12. September 1964: §§ 24 Nr. 5, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.
4. 12. September 1964: §§ 24 Nr. 5, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.
5. 12. September 1964: §§ 24 Nr. 5, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.

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