§ 737 BGB. Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 737. Ausschluss eines Gesellschafters | § 737 |
[1] Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. [2] Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. [3] Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter. | [1] Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. [2] Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. [3] Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 737. [1] Ist im Gesellschaftsvertrage bestimmt, daß, wenn ein Gesellschafter kündigt, die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortbestehen soll, so kann ein Gesellschafter, in dessen Person ein die übrigen Gesellschafter nach § 723 Abs. 1 Satz 2 zur Kündigung berechtigender Umstand eintritt, aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. [2] Das Ausschließungsrecht steht den übrigen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. [3] Die Ausschließung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem auszuschließenden Gesellschafter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.