§ 743 BGB. Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 743. Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis § 743
(1) Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte. (1) Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte.
(2) Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird. (2) Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 743.
(1) Jedem Theilhaber gebührt ein seinem Antheil entsprechender Bruchtheil der Früchte.
(2) Jeder Theilhaber ist zum Gebrauche des gemeinschaftlichen Gegenstandes insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Theilhaber beeinträchtigt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

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