§ 754 BGB. Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 754. Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen | § 754 |
[1] Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. [2] Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Theilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen. | [1] Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. [2] Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Theilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 754. [1] Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. [2] Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Theilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.