§ 761 BGB. Form des Leibrentenversprechens
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. August 2001] |
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§ 761. Form des Leibrentenversprechens | § 761 |
[1] Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich. [2] Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhaltes dient. | [1] Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich. [2] Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhaltes dient. |
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 761. [1] Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leibrente versprochen wird, ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich. [2] Die Erteilung des Leibrentenversprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen, soweit das Versprechen der Gewährung familienrechtlichen Unterhaltes dient.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 8a, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.