§ 763 BGB. Lotterie- und Ausspielvertrag
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 763. Lotterie- und Ausspielvertrag | § 763 |
[1] Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. [2] Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung. | [1] Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. [2] Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 763. [1] Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. [2] Anderenfalls finden die Vorschriften des § 762 Anwendung.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.