§ 766 BGB. Schriftform der Bürgschaftserklärung
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. August 2001] |
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§ 766. Schriftform der Bürgschaftserklärung | § 766 |
[1] Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Ertheilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. [2] Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. [3] Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt. | [1] Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Ertheilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. [2] Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. [3] Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt. |
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 766. [1] Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Ertheilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. [2] Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. [3] Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 9, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.