§ 780 BGB. Schuldversprechen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 780. 2Schuldversprechen. [1] Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, daß das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll (Schuldversprechen), ist, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist, schriftliche Ertheilung des Versprechens erforderlich. [2] Die Erteilung des Versprechens in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2001: Artt. 1 Nr. 10, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.