§ 791 BGB. Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 791. Tod oder Geschäftsunfähigkeit eines Beteiligten § 791
Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Betheiligten. Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Betheiligten.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 791. Die Anweisung erlischt nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines der Betheiligten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 791 BGB

§ 790 BGB. Widerruf der Anweisung

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§ 792 BGB. Übertragung der Anweisung