§ 811 BGB. Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 811. Vorlegungsort, Gefahr und Kosten § 811
(1) [1] Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. [2] Jeder Theil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. (1) [1] Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. [2] Jeder Theil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) [1] Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. [2] Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Theil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet. (2) [1] Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. [2] Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Theil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 811.
(1) [1] Die Vorlegung hat in den Fällen der §§ 809, 810 an dem Orte zu erfolgen, an welchem sich die vorzulegende Sache befindet. [2] Jeder Theil kann die Vorlegung an einem anderen Orte verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) [1] Die Gefahr und die Kosten hat derjenige zu tragen, welcher die Vorlegung verlangt. [2] Der Besitzer kann die Vorlegung verweigern, bis ihm der andere Theil die Kosten vorschießt und wegen der Gefahr Sicherheit leistet.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 811 BGB

§ 810 BGB. Einsicht in Urkunden

§ 811 BGB. Vorlegungsort, Gefahr und Kosten

§ 812 BGB. Herausgabeanspruch