§ 81a BGB. Widerruf des Stiftungsgeschäfts
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2023]
1§ 81a. Widerruf des Stiftungsgeschäfts. [1] Bis zur Anerkennung der Stiftung ist der Stifter zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts berechtigt. [2] Ist die Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Landes beantragt, so ist der Widerruf dieser gegenüber zu erklären. [3] Der Erbe des Stifters ist zum Widerruf des Stiftungsgeschäfts nicht berechtigt, wenn der Stifter den Antrag auf Anerkennung der Stiftung bei der zuständigen Behörde des Landes gestellt oder im Falle der notariellen Beurkundung des Stiftungsgeschäfts den Notar mit der Antragstellung betraut hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.