§ 825 BGB. Bestimmung zu sexuellen Handlungen
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. August 2002]
1§ 825. Bestimmung zu sexuellen Handlungen. Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 2002: Artt. 2 Nr. 3, 13 des Gesetzes vom 19. Juli 2002.