§ 82a BGB. Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2023]
1§ 82a. Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens. [1] Ist die Stiftung anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das gewidmete Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. [2] Rechte, zu deren Übertragung eine Abtretung genügt, gehen mit der Anerkennung auf die Stiftung über, sofern sich nicht aus dem Stiftungsgeschäft ein anderer Wille des Stifters ergibt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.

Umfeld von § 82a BGB

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