§ 854 BGB. Erwerb des Besitzes
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 854. 2Erwerb des Besitzes.
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der thatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerbe, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.