§ 86g BGB. Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Juli 2023]
1§ 86g. Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung. [1] Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. [2] In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. [3] Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2023: Artt. 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021.

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