§ 903 BGB. Befugnisse des Eigentümers
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. September 1990] |
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§ 903. Befugnisse des Eigentümers | § 903 |
[1] Der Eigenthümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen. [2] Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. | [1] Der Eigenthümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen. [2] Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. |
[1. September 1990–1. Januar 2002]
1§ 903. [1] Der Eigenthümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und Andere von jeder Einwirkung ausschließen. [2] Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1990: Artt. 1 Nr. 4, 5 des Gesetzes vom 20. August 1990.