§ 90a BGB. Tiere
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. September 1990] |
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§ 90a. Tiere | § 90a |
[1] Tiere sind keine Sachen. [2] Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. [3] Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. | [1] Tiere sind keine Sachen. [2] Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. [3] Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. |
[1. September 1990–1. Januar 2002]
1§ 90a. [1] Tiere sind keine Sachen. [2] Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. [3] Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. September 1990: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 20. August 1990.