§ 913 BGB. Zahlung der Überbaurente

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 913. Zahlung der Überbaurente § 913
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten. (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten. (2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 913.
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.