§ 913 BGB. Zahlung der Überbaurente
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 913. Zahlung der Überbaurente | § 913 |
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten. | (1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten. |
(2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten. | (2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 913.
(1) Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigenthümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigenthümer des anderen Grundstücks zu entrichten.
(2) Die Rente ist jährlich im voraus zu entrichten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.