§ 925 BGB. Auflassung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2021]
1§ 925. 2Auflassung.
3(1) [1] Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muß bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. 4[2] Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. 5[3] Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.
3. 1. April 1953: Artt. 3 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 5. März 1953.
4. 1. Januar 1970: §§ 57 Abs. 3 Nr. 3, 71 des Gesetzes vom 28. August 1969.
5. 1. Januar 2021: Artt. 13 Nr. 2, 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020.