§ 929 BGB. Einigung und Übergabe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 929. Einigung und Übergabe § 929
[1] Zur Übertragung des Eigenthums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß das Eigenthum übergehen soll. [2] Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigenthums. [1] Zur Übertragung des Eigenthums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß das Eigenthum übergehen soll. [2] Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigenthums.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 929. [1] Zur Übertragung des Eigenthums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, daß der Eigenthümer die Sache dem Erwerber übergiebt und beide darüber einig sind, daß das Eigenthum übergehen soll. [2] Ist der Erwerber im Besitze der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigenthums.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.