§ 932a BGB. Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 932a. 2Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe. Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, daß er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1941: Art. 2 Nr. 16, Art. 25 der Verordnung vom 21. Dezember 1940, § 84 des Gesetzes vom 15. November 1940.
2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.

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