§ 952 BGB. Eigentum an Schuldurkunden
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002]
1§ 952. 2Eigentum an Schuldurkunden.
(1) [1] Das Eigenthum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldscheine steht dem Gläubiger zu. [2] Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.
(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 1 Abs. 2 S. 3, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2001.