§ 964 BGB. Vermischung von Bienenschwärmen

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002][1. Januar 1900]
§ 964. Vermischung von Bienenschwärmen § 964
[1] Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigenthum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. [2] Das Eigenthum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen. [1] Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigenthum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. [2] Das Eigenthum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 964. [1] Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigenthum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. [2] Das Eigenthum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 964 BGB

§ 963 BGB. Vereinigung von Bienenschwärmen

§ 964 BGB. Vermischung von Bienenschwärmen

§ 965 BGB. Anzeigepflicht des Finders