§ 966 BGB. Verwahrungspflicht
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. November 1976] |
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§ 966. Verwahrungspflicht | § 966 |
(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. | (1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet. |
(2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. [2] Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. | (2) [1] Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. [2] Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. [3] Der Erlös tritt an die Stelle der Sache. |
[1. November 1976–1. Januar 2002]
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.
- 2. 1. November 1976: Artt. 1 Nr. 6 S. 1, 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1976.