§ 975 BGB. Rechte des Finders nach Ablieferung

Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. November 1976][1. Januar 1900]
§ 975 § 975
[1] Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. [2] Läßt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. [3] Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben. [1] Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die Polizeibehörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. [2] Läßt die Polizeibehörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. [3] Die Polizeibehörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
[1. Januar 1900–1. November 1976]
1§ 975. [1] Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die Polizeibehörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. [2] Läßt die Polizeibehörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. [3] Die Polizeibehörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.

Umfeld von § 975 BGB

§ 974 BGB. Eigentumserwerb nach Verschweigung

§ 975 BGB. Rechte des Finders nach Ablieferung

§ 976 BGB. Eigentumserwerb der Gemeinde