§ 990 BGB. Haftung des Besitzers bei Kenntnis
Bürgerliches Gesetzbuch vom 18. August 1896
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 990. Haftung des Besitzers bei Kenntnis | § 990 |
(1) [1] War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigenthümer von der Zeit des Erwerbes an nach den §§ 987, 989. [2] Erfährt der Besitzer später, daß er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntniß an. | (1) [1] War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigenthümer von der Zeit des Erwerbes an nach den §§ 987, 989. [2] Erfährt der Besitzer später, daß er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntniß an. |
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt. | (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 990.
(1) [1] War der Besitzer bei dem Erwerbe des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigenthümer von der Zeit des Erwerbes an nach den §§ 987, 989. [2] Erfährt der Besitzer später, daß er zum Besitze nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntniß an.
(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Erstes Gesetz vom 18. August 1896, Art. 1 des Zweiten Gesetzes vom 18. August 1896.