§ 14 BKAG. Kennzeichnung
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 1. Juni 2017
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[25. Mai 2018]
1§ 14. Kennzeichnung.
(1) [1] Bei der Speicherung im Informationssystem sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:
- 1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
- 2. Angabe der Kategorie nach den §§ 18 und 19 bei Personen, zu denen Grunddaten angelegt wurden,
-
3. Angabe der
- a) Rechtsgüter, deren Schutz die Erhebung dient oder
- b) Straftaten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
- 4. Angabe der Stelle, die sie erhoben hat, sofern nicht das Bundeskriminalamt die Daten erhoben hat.
(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen so lange nicht weiterverarbeitet oder übermittelt werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.
(3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch diese Stelle aufrechtzuerhalten.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.