§ 23 BKAG. Elektronische Aktenführung
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 1. Juni 2017
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[27. Juni 2020] | [25. Mai 2018] |
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§ 23. Elektronische Aktenführung | § 23. Elektronische Aktenführung |
(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden. | (1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden. |
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften. | (2) Das Bundesministerium des Innern regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften. |
(3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt. | (3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt. |
[25. Mai 2018–27. Juni 2020]
1§ 23. Elektronische Aktenführung.
(1) Die Akten des Bundeskriminalamtes sollen elektronisch geführt werden.
(2) Das Bundesministerium des Innern regelt die für die elektronische Aktenführung geltenden organisatorischen und technischen Rahmenbedingungen einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit, die die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung und den Stand der Technik beachten, in Verwaltungsvorschriften.
(3) Die Vorschriften über die elektronische Aktenführung im Strafverfahren bleiben unberührt.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.