§ 6 BKAG. Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 1. Juni 2017
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[27. Juni 2020] | [25. Mai 2018] |
---|---|
§ 6. Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes | § 6. Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes |
(1) [1] Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt | (1) [1] Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt |
1. der erforderliche Personenschutz | 1. der erforderliche Personenschutz |
a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes, | a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes, |
b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten, | b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten, |
c) auf Ersuchen des Präsidenten des Deutschen Bundestages für Hilfsorgane des Deutschen Bundestages und | c) auf Ersuchen des Präsidenten des Deutschen Bundestages für Hilfsorgane des Deutschen Bundestages und |
d) für die Leitung des Bundeskriminalamtes; | d) für die Leitung des Bundeskriminalamtes; |
2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten. [2] In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen. | 2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten. [2] In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a, c und d kann der erforderliche Schutz insbesondere auch über die Amtsdauer hinaus erstreckt werden und Familienangehörige einbeziehen. |
(2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde. | (2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde. |
[25. Mai 2018–27. Juni 2020]
1§ 6. Schutz von Mitgliedern der Verfassungsorgane und der Leitung des Bundeskriminalamtes.
(1) [1] Unbeschadet der Rechte des Präsidenten des Deutschen Bundestages und der Zuständigkeit der Bundespolizei und der Polizeien der Länder obliegt dem Bundeskriminalamt
-
1. der erforderliche Personenschutz
- a) für die Mitglieder der Verfassungsorgane des Bundes,
- b) in besonders festzulegenden Fällen der Gäste dieser Verfassungsorgane aus anderen Staaten,
- c) auf Ersuchen des Präsidenten des Deutschen Bundestages für Hilfsorgane des Deutschen Bundestages und
- d) für die Leitung des Bundeskriminalamtes;
- 2. der innere Schutz der Dienst- und der Wohnsitze sowie der jeweiligen Aufenthaltsräume des Bundespräsidenten, der Mitglieder der Bundesregierung und in besonders festzulegenden Fällen ihrer Gäste aus anderen Staaten.
(2) Sollen Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamtes und der Polizei eines Landes in den Fällen des Absatzes 1 zugleich eingesetzt werden, so entscheidet darüber das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.