§ 60 BKAG. Sicherstellung
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 1. Juni 2017
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[25. Mai 2018]
1§ 60. Sicherstellung.
(1) Das Bundeskriminalamt kann eine Sache sicherstellen,
- 1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren oder
-
2. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach diesem Abschnitt festgehalten wird, und die Sache verwendet werden kann, um
- a) sich zu töten oder zu verletzen,
- b) Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
- c) fremde Sachen zu beschädigen oder
- d) sich oder einem anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(2) Die §§ 48 bis 50 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 25. Mai 2018: Artt. 1, 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017.