§ 20n BKAG 1997

Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997
[1. Januar 2009–25. Mai 2018]
1§ 20n. Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten.
(1) Das Bundeskriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 20l Abs. 1 durch technische Mittel
  • 1. die Gerätenummer eines Mobilfunkendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
  • 2. den Standort eines Mobilfunkendgeräts
ermitteln.
(2) [1] Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. [2] Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verwendet werden und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) [1] § 20l Abs. 3 und 4 Satz 1 und 5 gilt entsprechend. [2] Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. [3] Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Auf Grund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nr. 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Bundeskriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Mobilfunkendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 5, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008.

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