§ 23 BKAG 1997
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997
[1. September 2009–25. Mai 2018]
1§ 23. Besondere Mittel der Datenerhebung.
(1) [1] Das Bundeskriminalamt kann personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über
und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos ist oder wesentlich erschwert würde. [2] Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
- 1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als vierundzwanzig Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),
-
2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb der Wohnung in einer für den Betroffenen nicht erkennbaren Weise
- a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
- b) zum Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes und
- 3. der Einsatz von Personen, die nicht dem Bundeskriminalamt angehören und deren Zusammenarbeit mit dem Bundeskriminalamt Dritten nicht bekannt ist.
(3) [1] Der Einsatz von besonderen Mitteln nach Absatz 2 darf, außer bei Gefahr im Verzug, nur durch den Leiter der für den Personenschutz zuständigen Abteilung des Bundeskriminalamtes oder dessen Vertreter angeordnet werden. [2] Die Anordnung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe aktenkundig zu machen und auf höchstens einen Monat zu befristen. [3] Die Verlängerung der Maßnahme bedarf einer neuen Anordnung. [4] Die Entscheidung über die Verlängerung der Maßnahme darf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b nur durch den Richter getroffen werden. [5] Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt seinen Sitz hat. 3[6] Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(4) Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 2 genannten Art erlangt worden sind, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie für den der Anordnung zugrundeliegenden Zweck oder nach Maßgabe der Strafprozeßordnung zur Verfolgung einer Straftat nicht oder nicht mehr erforderlich sind.
(5) [1] Nach Abschluß der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Maßnahmen ist die Person, gegen die die Maßnahme angeordnet worden ist, zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme oder der öffentlichen Sicherheit geschehen kann. [2] Die Unterrichtung durch das Bundeskriminalamt unterbleibt, wenn wegen des auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen geführt wird und durch die Unterrichtung der Untersuchungszweck gefährdet würde; die Entscheidung trifft die Staatsanwaltschaft.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1997: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1997.
- 2. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 7, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008.
- 3. 1. September 2009: Artt. 15, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.