§ 34 BKAG 1997
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997
[1. August 1997–25. Mai 2018]
1§ 34. Errichtungsanordnung.
(1) [1] Das Bundeskriminalamt hat für jede bei ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben geführte automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten in einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf, festzulegen:
- 1. Bezeichnung der Datei,
- 2. Rechtsgrundlage und Zweck der Datei,
- 3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
- 5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei dienen,
- 6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Daten,
- 7. Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 8. Prüffristen und Speicherungsdauer,
- 9. Protokollierung.
(2) Bei Dateien des polizeilichen Informationssystems bedarf die Errichtungsanordnung auch der Zustimmung der zuständigen Innenministerien und Senatsinnenverwaltungen der Länder.
(3) [1] Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgabenerfüllung eine Mitwirkung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Stellen nicht möglich, so kann das Bundeskriminalamt, in den Fällen des Absatzes 2 im Einvernehmen mit den betroffenen Teilnehmern des polizeilichen Informationssystems, eine Sofortanordnung treffen. [2] Das Bundeskriminalamt unterrichtet gleichzeitig unter Vorlage der Sofortanordnung das Bundesministerium des Innern. [3] Das Verfahren nach den Absätzen 1 und 2 ist unverzüglich nachzuholen.
(4) In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien zu überprüfen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1997: Artt. 1, 7 S. 1 des Gesetzes vom 7. Juli 1997.