§ 4a BKAG 1997
Gesetz über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) vom 7. Juli 1997
[1. Januar 2009–25. Mai 2018]
1§ 4a. Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus.
(1) [1] Das Bundeskriminalamt kann die Aufgabe der Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus in Fällen wahrnehmen, in denen
- 1. eine länderübergreifende Gefahr vorliegt,
- 2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde nicht erkennbar ist oder
- 3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersucht.
(2) [1] Die Befugnisse der Länder und anderer Polizeibehörden des Bundes bleiben unberührt. [2] Die zuständigen obersten Landesbehörden und, soweit zuständig, anderen Polizeibehörden des Bundes sind unverzüglich zu benachrichtigen, wenn das Bundeskriminalamt die Aufgabe nach Absatz 1 wahrnimmt. [3] Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt in gegenseitigem Benehmen. [4] Stellt das Bundeskriminalamt bei der Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde fest, so gibt es diese Aufgabe an diese Polizeibehörde ab, wenn nicht ein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3 vorliegt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 2009: Artt. 1 Nr. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008.